Verfahren von A bis Z
Vergütung des Berufsvormundes
Die Vormundschaft ist grundsätzlich unentgeltlich zu führen. Wird die Vormundschaft ausnahmsweise (von einem Berufsvormund) berufsmäßig geführt, besteht ein Anspruch auf eine Vergütung. Ein ehrenamtlich tätiger Vormund erhält nur dann ausnahmsweise eine Vergütung, wenn das Familiengericht eine solche wegen Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte bei vermögenden Betreuten bewilligt.
Die Vergütung berufsmäßig tätiger Vormünder richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes und damit nach der Qualifikation des Vormundes.
Ablauf
Die Rechung muss zunächst dem Familiengericht vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe der Vergütungsansprüche fest.
Hinweis: Ist der Mündel mittellos, werden die Kosten von der Staatskasse getragen.
Fristen
Die Vergütung muss spätestens 15 Monate nach der Entstehung bei dem Familiengericht geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlage
- § 1836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vergütung des Vormunds)
- §§ 1836 – 1836e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vergütung)
- §§ 1 – 3 Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BvermVG) (Vergütung von Berufsvormündern)
Voraussetzungen
Von einer beruflichen Tätigkeit als Vormund ist in der Regel auszugehen, wenn jemand
- mehr als zehn Vormundschaften führt oder
- zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden benötigt.
Hinweis: Dies gilt nicht für Mitarbeiter eines Vereins oder des Jugendamtes.
Zuständigkeit
das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Unterlagen
Aufstellung der geleisteten Stunden
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