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Verfahren von A bis Z

Wehrerfassung

Die Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) erfassen die Wehrpflichtigen und übermitteln deren Daten an die zuständigen Kreiswehrersatzämter.

Die Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) erfassen die Wehrpflichtigen und übermitteln deren Daten an die zuständigen Kreiswehrersatzämter.

Nach § 12a des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Wehrpflichtsgesetz sind grundsätzlich alle Männer, die Deutsche und mindestens 18 Jahre alt sind sowie ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wehrpflichtig. Die Erfassung dient dazu, diesen Personenkreis festzustellen.

Die Meldebehörde (Erfassungsbehörde) unterrichtet die in Frage kommenden Personen von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung an das Kreiswehrersatzamt vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie zur Überprüfung dieser Daten auf. Dieser Aufforderung müssen Sie Folge leisten.


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