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Verfahren von A bis Z

Passersatz für deutsche Staatsangehörige (Reiseausweis) beantragen

Wenn Sie kurz vor Reiseantritt bemerken, dass Ihr Reisedokument abgelaufen ist, kann Ihnen in Ausnahmefällen direkt vor Grenzübertritt von den Grenzbehörden ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.

Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie ausreisen und anschließend wieder nach Deutschland einreisen. Er gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens aber für einen Monat.
Er ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Zumindest an Wochentagen können die Passbehörden auch kurzfristig einen vorläufigen Reisepass ausstellen.

Der Reiseausweis als Passersatz wird versagt, wenn die reisende Person einen Ersatz-Personalausweis besitzt.

Achtung:

  • Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Reiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren.
    Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Reiseausweis verweigern.
  • Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die zuständige Grenzbehörde (Bundespolizei) einen Reiseausweis als Passersatz ausstellt.

Für Staatsangehörige von EWR-Staaten beziehungsweise der Schweiz kann analog zum Reiseausweis ein sogenannter Notreiseausweis ausgestellt werden. Für diesen wird eine Gebühr von 18 Euro erhoben. Nähere Informationen erhalten Sie unter "Passersatz für Ausländer aus EU-Staaten (Notreiseausweis) beantragen".


Ablauf

Den Reiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (zum Beispiel am Flughafen) beantragen.

Um die benötigten Passersatzpapiere schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.

Bei Minderjährigen müssen die sorgeberechtigte oder eine bevollmächtigte Person den Reiseausweis als Passersatz beantragen.

Tipp: Weitere Informationen zur Beantragung eines Reiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch unter der 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.

Fristen

keine

Kosten

EUR 8,00

Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
  • § 7 Passgesetz (PassG) (Passversagung)
  • § 19 Absatz 1 Satz 2 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)

Passverordnung (PassV)

  • § 7 Passverordnung (PassV) (Passersatz)
  • § 10 Passverordnung (PassV) (Gültigkeit des Passersatzes)
  • § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)

Voraussetzungen

  • Die Identität und die deutsche Staatsangehörigkeit der reisenden Person muss festgestellt werden können.
  • Es bestehen keine
    • Sicherheitsbedenken,
    • Ausreiseuntersagung oder
    • Passversagungsgründe.
  • Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung vorliegen.

Zuständigkeit

Die zuständige Stelle ist die zuständige Grenzbehörde (Bundespolizei) am Ort des Grenzübertritts.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Identität und der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)

Hinweis: In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (beispielsweise Führerschein) nachweisen.

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