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Verfahren von A bis Z

Gewerbe anmelden

Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.

Keine Gewerbe sind:

  • die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) ,
  • Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen,
  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
  • die wissenschaftliche Unternehmensberatung
  • die Verwaltung eigenen Vermögens.

Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Anzeigepflichtig sind

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Achtung: Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.


Ablauf

Ihr Gewerbe müssen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anmelden. Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, müssen Sie sie unterschreiben. Verwenden Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)". Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.

Wenn Sie das Gewerbe elektronisch anmelden, kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz

  • des PIN/TAN-Verfahrens,
  • des elektronischen Personalausweises,
  • des elektronischen Aufenthaltstitels,
  • der De-Mail,
  • oder auch der Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Melden Sie Ihre Gewerbe nicht selbst an, sondern erfolgt dies durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, den Gewerbeschein, mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Melden Sie Ihre Gewerbe persönlich an, bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe zum Beginn der Gewerbetätigkeit anmelden. Verspäten Sie sich oder unterbleibt die Gewerbeanmeldung insgesamt, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

Sie möchten

  • gewerblich tätig werden oder
  • eine gewerbliche Zweigniederlassung oder eine gewerbliche Zweigstelle betreiben.

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte; 

Bitte schicken Sie das Formular ausgefüllt an:

Bürgermeisteramt Wiernsheim

Meldewesen Frau Schaber

Marktplatz 1 75446 Wiernsheim

oder per Fax: 07044 / 23-130

Bei Rückfragen: Frau Schaber: 07044 / 23-152, A.Schaber@wiernsheim.de

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Formular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (s. o.)
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

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