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Verfahren von A bis Z

Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen

Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:

  • Abschrift/Kopie, wenn das Grundbuch noch in Papierform geführt wird
  • Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird


Ablauf

Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Erkundigen Sie sich vorher telefonisch bei der zuständigen Stelle.

Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.

Hinweis: Das Grundbuch wird zunehmend in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie

  • anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
  • anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Abdruck.

Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck geben. Grundbucheinsichtsstellen können Ihnen Ausdrucke nur für den Bezirk des örtlichen Grundbuchamts geben.

Als antragstellende Person können Sie sich den Ausdruck/Abdruck auch vom Notariat als Datei elektronisch schicken lassen. Grundbucheinsichtsstellen sind nicht berechtigt, einen Grundbuchausdruck elektronisch zu übermitteln.

Das für die Gemeinde Wiernsheim zuständige Grundbuchamt unterliegt dem Amtsgericht Maulbronn. Bitte wenden Sie sich daher direkt an dieses unter der Tel.: 07043/95780.

Kosten

Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten. 

a) Kosten beim Grundbuchamt:

  • einfache/unbeglaubigte Abschrift/Kopie oder Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 10,00
  • beglaubigte Abschrift/Kopie oder amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 20,00
  • elektronische Übermittlung einer Datei anstelle eines Ausdrucks: EUR 5,00 oder EUR 10,00

b) Kosten beim Notar:

  • einfacher/unbeglaubigter Abdruck: EUR 10,00
  • beglaubigter Abdruck: EUR 15,00
  • elektronische Übermittlung einer Datei statt eines Ausdrucks: EUR 5,00 oder EUR 10,00
  • Umsatzsteuer
  • Auslagen für den Abruf des Grundbuchs: in der Regel EUR 8,00
  • Versandkosten wie etwaiges Porto

Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.

Hinweis: Die Gesamtkosten sind immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.

Grundbuchamt und Notariat können für ihre Tätigkeit einen Vorschuss verlangen.

Achtung: Im Internet beantragen Privatfirmen behördliche Dokumente für Kunden teilweise zu stark überhöhten Preisen. Geburtsurkunden kosten bei diesen Firmen zum Beispiel ab 35 Euro.

Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.

Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.

Zuständigkeit

  • das Grundbuchamt oder
  • die Grundbucheinsichtsstelle (wenn eingerichtet) oder
  • jede Notarin oder jeder Notar

Hinweis: In Baden-Württemberg ist das Grundbuchamt noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden schrittweise in 13 grundbuchführende Amtsgerichte eingegliedert. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter „Grundbuchamtssuche“. Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen.

Für Eintragungen in das Grundbuch von Grundstücken, die im Stadtbezirk Stuttgart liegen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Waiblingen zuständig. Davon ausgenommen ist zur Zeit der Bezirk Botnang, dessen Grundbuchangelegenheiten dem Amtsgericht Böblingen zugewiesen sind.
Im Verlauf der Grundbuchamtsreform werden weitere Ausnahmen hinzukommen.
Einsicht in und Auszüge aus dem Grundbuch können sie jedoch auch bei der zentralen Grundbucheinsichtstelle der Stadt Stuttgart erhalten, die beim Stadtmessungsamt eingerichtet ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf

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