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Verfahren von A bis Z

Gewerbe abmelden

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden.

Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.

Anzeigepflichtig für die Abmeldung sind

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.


Ablauf

Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch abmelden.

Wenn Sie die Abmeldung schriftlich einreichen, verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Abmeldung". Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung. Das Formular müssen Sie handschriftlich unterschreiben.

Wenn Sie die Abmeldung elektronisch einreichen, kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz

  • des PIN/TAN-Verfahrens
  • des elektronischen Personalausweises
  • des elektronischen Aufenthaltstitels
  • der De-Mail nach § 5 De-Mailgesetz
  • oder auch der Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe abmelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst abmeldet, benötigt die mit der Abmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Melden Sie das Gewerbe schriftlich beziehungsweise elektronisch ab, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Abmeldung ausgehändigt.

Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und melden Sie Ihr Gewerbe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung beziehungsweise Betriebsauflösung abmelden.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte; 

Bitte schicken Sie das Formular ausgefüllt an:

Bürgermeisteramt Wiernsheim

Einwohnermeldeamt

Marktplatz 1

75446 Wiernsheim

oder per Fax: 07044/23-130 Bei Rückfragen: Frau Schaber: 07044/23-155 BMA@wiernsheim.de

Erforderliche Unterlagen

ausgefülltes Formular

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